Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Belmont Industriemontage GmbH im unternehmerischen Geschäftsverkehr (Unternehmergeschäfte / b2b) 

vom 21. Dezember 2024

1. Allgemeines 

1.1 Die Belmont Industriemontage GmbH ist ein national und international tätiger Engineering- und Servicekonzern. Mit dem technologischen Know-how und der Erfahrung seiner Mitarbeiter bietet das Unternehmen maßgeschneiderte Services für Industrieanlagen an. Die Belmont Industriemontage GmbH setzt ihre Schwerpunkte auf Kesselrevision und Rohrleitungsmontage. Errichtung, Instandhaltung und Modernisierung von Anlagen vor allem für die Branchen Öl und Gas, Raffinerien und Petrochemie, Chemie, Energieerzeugung. 


1.2 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Werk- und anderen Verträge zwischen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts einer- und der Belmont Industriemontage GmbH anderseits, gleich ob diese Auftraggeberin oder Auftragnehmerin ist. 


1.3 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners. Diese gelten nicht, auch wenn in späterer Kommunikation (erneut) auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer anderen Partei verwiesen wird oder eine Leistung dieser vorbehaltlos angenommen wird. 

2. Reihenfolge der Geltung von Verträgen und Vorschriften 

2.1 Die auszuführenden Werkleistungen bzw. Teilleistungs-Werkverträge werden jeweils nach Art und Umfang durch deren Leistungs- bzw. Schnittstellenverzeichnisse definiert. 


2.2 Die einzelnen Verträge, Vertragsbestandteile und Rechtsgrundlagen eines Vertrages gelten bei Widersprüchen, Unklarheiten und/oder Lücken aufeinander aufbauend in folgender Reihen- und Rangfolge:


a) der jeweilige (Teilleistungs-)Werkvertrag mit Anlagen (z.B. Leistungsverzeichnis / Schnittstellenliste) als Führendes Dokument,

b) der jeweilige (Teilleistungs-)Werkvertrag mit Anlagen (z.B. Leistungsverzeichnis /    Schnittstellenliste) als Führendes Dokument,

c) die durch die Belmont Industriemontage GmbH dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Dokumentationen (insbesondere technische Dokumentationen und technische Zeichnungen),


d) ggf. der Rahmenvertrag zwischen den Vertragsparteien, 

e) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Belmont Industriemontage GmbH,

f) §§ 631 ff. BGB,

g) die anerkannten Regeln der Technik bzw. technische Vorschriften, ggf. (europaweite) Vergabeunterlagen sowie

f) Vorschriften und Richtlinien des Endkunden, ggf. eine Baustellenordnung am Leistungsort. 

3. Angebot und Annahme 

3.1 Die Gültigkeit von Preisen bzw. Bindung von Angeboten beträgt vier Wochen. Danach sind Preisänderungen vorbehalten. 


3.2 Nach Vertragsschluss geht das Risiko einer Preiserhöhung nach vier Monaten auf den Vertragspartner über.  


3.3 Jedwede Gewichts- oder Maßangaben in den Angebotsunterlagen der Belmont Industriemontage GmbH (z.BV. in Plänen, Zeichnungen oder Abbildungen) sind nur annähend gewichts- und maßgenau, soweit diese Angaben nicht auf Verlangen des Vertragspartners als verbindlich bezeichnet werden. 


3.4 Anfragen bezüglich Leistungen oder Lieferungen sind unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots, sofern sie nicht ausdrücklich als Auftrag bezeichnet werden. Unsere Aufträge und Bestellungen sind verbindlich. 


3.5 Verbindliche Aufträge sind der Belmont Industriemontage GmbH vom Vertragspartner innerhalb von vier Tagen in Text- oder Schriftform zu bestätigen. 

4. Preise  

4.1 Mit den vereinbarten Preisen werden alle zur Erbringung der Werkleistungen notwendigen Kosten abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung aus den Werkverträgen nebst Anlagen (Leistungs- und Schnittstellenverzeichnis) zur vollständigen, termintreuen und mangelfreien Erbringung der vertraglichen Werkleistung gehören. 


4.2 Die Festpreise ermitteln sich, soweit nicht abweichend bestimmt, entweder 

  • aus Einheitspreisen unter Berücksichtigung von Abrechnungsfaktoren jeweils bestimmt im Leistungsverzeichnis oder 
  • als Pauschalsumme. 


4.3 Die Preise beinhalten außerdem die Kosten infolge von Ablaufstörungen, Ausfallzeiten und Umgebungseinwirkungen in einem für die Arbeit auf dem Gelände des Endkunden und bei Revisionen im allgemeinen unvermeidbaren üblichen Umfang wie z.B. Freischaltungen, Freigaben, Transportproblematik an den Aufzügen etc. Ausschließlich Arbeitsausfallzeiten, die im Einzelfall länger als 2 Stunden sind, bei aus von der Belmont Industriemontage GmbH oder vom Endkunden zu vertretendem Grunde und bei denen nachweislich durch den Vertragspartner keine Ausweicharbeiten möglich waren, werden vergütet, sofern sie dem Aufsichtsführenden Bauleiter der Belmont Industriemontage GmbH unmittelbar gemeldet und von diesem bestätigt wurden. Im Übrigen bleibt § 642 BGB unberührt. 


4.4 Der Leistungsumfang enthält demnach auch solche Leistungen, die z.B. im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich vermerkt sind, aber denklogisch, nach der Verkehrssitte oder nach den sonstigen Vertragsbestimmungen zu einer vollständigen Leistung des Vertragspartners gehören und vom Betrieb des Vertragspartners ausgeführt werden können, auch wenn im Einzelfall versäumt wurde, dies schriftlich zu fixieren. Die Vergütung für diese Leistungen bestimmt sich, soweit zwischen den Parteien nichts anders vereinbart, nach den Grundsätzen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Ursprungskalkulation), den besonderen Kosten der geforderten Leistung und unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten. 


4.5 Der Leistungsumfang beinhaltet eine vollständige Dokumentation der Werkleistung und -Werkerstellung.

4.6  Die Vergütung für diese sowie zusätzliche Leistungen bestimmt sich, soweit zwischen den Parteien nichts anders vereinbart, nach den Grundsätzen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Ursprungskalkulation), den besonderen Kosten der geforderten Leistung und unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten. 

Bei Leistungsänderungen unterbreitet der Vertragspartner ein schriftliches Änderungsangebot innerhalb von 5 Werktagen. Legt er ein solches nicht vor oder können die Parteien keine Einigung erzielen, besteht nach 30 Tagen zum einen ein einseitiges Anordnungsrecht der Belmont Industriemontage GmbH. Zum anderen darf der Vertragspartner abweichende Mehr- oder Zusatzleistungen dann nicht ausführen. Mögliche Nachtragsleistungen werden auf max. 10% der anfänglichen Nettoauftragssumme begrenzt. 


 4.7 Der vereinbarte Stundenverrechnungssatz von Regiestunden gilt als All-IN-Verrechnungssatz und beinhaltet sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten sowie etwaige Zulagen oder Zuschläge. 


4.8 Sofern Mehrwertsteuer fällig wird, wird diese auf Grundlage der am Tag der Rechnungslegung geltenden Bestimmungen gemäß UstG berechnet.  


4.9 Preisgültigkeit 

Die Belmont Industriemontage GmbH hält sich für vier Wochen ab Angebotsabgabe und für eine Ausführungsdauer von maximal 180 Tagen ab Auftragserteilung an ihre Preise gebunden. 

Letzteres gilt nicht, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt oder es zu einer von der Belmont Industriemontage GmbH nicht verschuldeten Verzögerung der Erbringbarkeit der Leistung, z.B. durch eine Baueinstellung durch Dritte, kommt. 


4.10 Mengenänderungen und Auftragsänderungen 

4.10.1 Die Belmont Industriemontage GmbH ist berechtigt, Änderungen der Art und des Umfangs der Werkleistung sowie des Auftrags unter Berücksichtigung von § 315 BGB anzuordnen, dass der AN auch nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden (sog. „Zusatzleistungen“), ausführt, es sei denn, der Betrieb des Vertragspartners ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet.  


4.10.2 Mehrlieferungen und -leistungen werden nur vergütet, wenn hierüber zwischen den Parteien Einigkeit erzielt und eine schriftliche Nachtragsbestellung ausgefertigt wurde. Der Vertragspartner hat diese schriftlich anzuzeigen und sich vorab genehmigen zu lassen.
Erzielen die Parteien keine Einigung ist die Belmont Industriemontage GmbH berechtigt, die Änderung in Textform anzuordnen.


4.10.3 Mehr- und Mindermengen führen zu keiner Erhöhung von vereinbarten Einzel-, Einheits- oder Pauschalpreisen. Sie bestimmen sich nach der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Ursprungskalkulation), den besonderen Kosten der geforderten zusätzlichen Leistung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten. 


4.10.4 Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die die Belmont Industriemontage GmbH nicht zu vertreten hat, kann der Vertragspartner nicht geltend machen.  


4.10.5 Falls der Vertragspartner der Auffassung ist, dass ihm aufgrund derartiger, von der Belmont Industriemontage GmbH angeordneter Änderungs- und/oder Zusatzleistungen Fristverlängerungs- und/oder Zusatzvergütungsansprüche zustehen, hat er dies der Belmont Industriemontage GmbH unverzüglich mitzuteilen und ein detailliertes, prüffähiges, schriftliches Nachtragsangebot einschließlich kalkulatorischer Nachweise der angebotenen Preise vorzulegen, in welchem auch zu etwaigen terminlichen Auswirkungen Stellung zu nehmen ist. 


4.10.6 Die Anwendung der §§ 650b-d BGB ist ausgeschlossen.  


Die Vergütung für diese Leistungen bestimmt sich, soweit zwischen den Parteien nichts anders vereinbart, nach den Grundsätzen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Ursprungskalkulation), den besonderen Kosten der geforderten Leistung und unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten. 

5. Rechnungslegung/Abrechnung und Zahlungsweise 

5.1        Rechnungslegung/Abrechnung 


5.1.1 Der Vertragspartner hat eine prüffähige Abrechnung seiner Leistungen zu erstellen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Werkleistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen.  Die Bestell-Projekt-Auftrags-Kostennummer ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben, ebenso die vollständigen Namen und Anschriften des Leistungserbringers und des -empfängers. 


5.1.2 Änderungen, Abweichungen von der Bestellmenge sowie Ergänzungen des jeweiligen Werkvertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen. Erklärungen von Abweichung von Bestellmenge und in Rechnung gestellter Menge sind wahlweise in der Rechnung selbst oder als Nachweis mittels Standardformular der Rechnung beizufügen. 


5.1.3 Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Werkleistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Für Werkleistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Vertragspartner rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen. 


5.1.4 Teilrechnungen in Form von Abschlagszahlungen nach Baufortschritten müssen monatlich zusammen mit bestätigten Zwischenaufmaßen sowie von der Bauleitung gegengezeichneten Montagefortschrittsprotokollen eingereicht werden. Die zur Erreichung der Abschlagzahlung erbrachten Werkleistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Werkleistungen ermöglichen muss. Dem Montagefortschrittsprotokoll kommt in keinem Fall die Wirkung einer Abnahme zu.  


5.1.5 Die Schlussrechnung muss bei Werkleistungen mit einer vertraglichen Ausführungsdauer von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung der Arbeiten und vorbehaltloser sowie mängelfreier Abnahme mit den nachweislichen Protokollen eingereicht werden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Diese Frist verlängert sich automatisch um je 6 Werktage pro weitere 3 Monate Ausführungsdauer. 


5.1.6 Mit der prüfbaren Schlussrechnung sind unter Angabe der Auftragsnummer das unterzeichnete Abnahmeprotokoll, ein Schlussaufmaß, bestätigte Stundennachweise, eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung einer aktuellen (nicht älter als drei Monate) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sowie der Krankenkasse und eine Bestätigung der Sozialversicherung (nicht älter als drei Monate) der vom Vertragspartner auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer einzureichen.  


5.1.7 Reicht der Vertragspartner keine prüffähige Rechnung innerhalb der 5.1.5-6 beschriebenen Frist ein, verfallen die Ansprüche des Vertragspartners. 

5.1.8 Der Vertragspartner hat der Belmont Industriemontage GmbH vor Beantragung einer Abschlagszahlung oder Stellung einer Schlussrechnung eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG zu übermitteln. 

Sofern die Vertragsleistungen des Vertragspartners dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe unterliegen, wird die Belmont Industriemontage GmbH vom Rechnungsbetrag jeder Rechnung 15 % einbehalten und an das für den Vertragspartner zuständige Finanzamt abführen (§ 48 Abs. 1 EstG). Sollte der Vertragspartner spätestens gleichzeitig eine diesbezügliche Freistellungserklärung (§ 48b EStG) von dem für ihn zuständigen Finanzamt erhalten und diese der Belmont Industriemontage GmbH vorlegen, entfällt der Einbehalt. Für Bauleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen sind, ist die Belmont Industriemontage GmbH Leistungsempfänger gemäß § 13b Abs. 5 UstG und übernimmt die Steuerschuldnerschaft.  Sie ist Bauleister i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UstG, die Steuerbefreiung muss vermerkt werden, §§ 13b Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. 13b Abs. 5 S. 2 UstG. 


5.1.9 Rechnungen haben den gesetzlichen Vorgaben der §§ 14, 14a ff. UstG zu entsprechen. Soweit der Auftraggeber als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, erfolgt die Zahlung in Höhe des Nettobetrages. 


5.1.10 Rechnungen sind ausschließlich als (unverschlüsselte) PDF-Datei zu senden an: [email protected]. Es sind bei der ausschließlich elektronischen Rechnungslegung folgende Punkte zu beachten:

  • Jeder E-Mail darf nur ein Anhang beigefügt werden. 
  • In jedem Dateianhang (PDF) darf nur eine Rechnung bzw. eine Gutschrift enthalten sein. 
  • Die Rechnung und alle zusätzlich beigefügten Unterlagen müssen in einer einzigen Datei zusammengefasst werden, d.h. Rechnungen sowie zugehörige Dokumente (Lieferschein, Leistungsnachweis, Stundenzettel etc.) stellen insgesamt eine einzige Anlage zur E-Mail dar. 
  • Mahnungen, Saldenbestätigungen und jeder weitere Schriftverkehr dürfen nicht an diese Mailbox gesendet werden. 
  • Der E-Mail dürfen neben der Rechnungsdatei keine weiteren Anhänge gleich welcher Art (z.B. Firmenlogos, Unterschriften oder sonstige Bilddateien) beigefügt werden. 
  • In Papierform eingehende Rechnungen bzw. Gutschriften werden weder bearbeitet noch zurückgeschickt. Rechnungen ohne Angabe unserer Werkvertragsnummer mit Datum werden nicht bearbeitet.
  • Werden E-Rechnungen gestellt, müssen diese ein strukturiertes Datenformat haben, welches der europäischen Norm EN16931 über die elektronische Rechnungsstellung entspricht, es sei denn, es handelt sich um eine Kleinbetragrechnung unter 250 €.
  • Für jede Rechnung inkl. Anlagen ist eine separate Mail zu senden. Die max. Dateigröße beträgt 50 MB. 
  • E-Mails anderen Inhalts werden unter der vorgenannten E-Mail-Adresse nicht bearbeitet. 
  • Für jede Rechnung inkl. Anlagen ist eine separate Mail zu senden. Die max. Dateigröße beträgt 50 MB.


5.1.11 Die Rechnungslegung hat entweder in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.

5.1.12   Fehlerhafte Rechnungen werden zurückgesandt und begründen - ohne Verlust von Rabatten, Skonti, und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen - keine Fälligkeit. 


5.2 Abschlag Zahlungsweise 

5.2.1 Abschlagszahlungen, die dem jeweiligen Werkvertrag entnommen werden können, sind auf Antrag zu vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Werkleistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages (soweit der Vertragspartner die Umsatzsteuer schuldet). 


5.2.2 Der Belmont Industriemontage GmbH steht das Recht zu, sich vom Fortgang und Fortschritt der Werkleistungen vor Ort zu überzeugen. Sind die erbrachten Teilleistungen nicht vertragsgemäß oder bestehen etwaige Gegenforderungen, kann die Belmont Industriemontage GmbH die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 45 Tagen nach Eingang, Rechnungsstellung und Prüfung (-frist 5 Werktage) der Aufstellung fällig. 


5.2.3 Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Vertragspartners; sie erfolgen stets unter dem Vorbehalt der vollständigen Vertragserfüllung. Teil- und Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen des Gesamtwerkes. 


5.3 Schlusszahlungsweise 

5.3.1 Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, frühestens jedoch innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der prüffähigen Schlussrechnung. Mit der Schlussrechnung sind ein Schlussaufmaß sowie das Abnahmeprotokoll zur Bestätigung einzureichen. Auf der Rechnung ist die Nummer des jeweiligen Werkvertrages anzugeben. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Frist erhoben, kann die Belmont Industriemontage GmbH sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen.

5.3.2     Alle Rechnungseingänge zwischen dem 21. Dezember bis 7. Januar werden als mit Eingang am 7. Januar gewertet. 


5.3.3 Unter Voraussetzung der korrekten Rechnungsstellung wie in Ziff. 5.1 Rechnungslegung dargelegt, leistet die Belmont Industriemontage GmbH die Vergütung innerhalb von 45 Tagen nach Eingang einer prüffähigen Rechnung. 


5.4 Die Fälligkeiten sind jeweils

  • Abschlagszahlungen: monatlich, gegen bestätigtes Zwischenaufmaß über die Teilleistung.

        Teilleistungen werden bis zur Bestätigung durch unseren Endkunden in der Höhe von 90  
         % erstattet. 

  • Schlusszahlung: 10% offene Abschlagszahlungen nach Abschluss der gesamten Arbeiten, Abnahme, bestätigtem Aufmaß und Schlussrechnung  


5.5 Sämtliche Zahlungen (Abschlagszahlungen und Schlusszahlung) erfolgen auf das vom Vertragspartner der Belmont Industriemontage bestimmte Bankkonto. Die Zahlungen sind ggf. um folgende Einbehalte zu kürzen: 


a) bei vom Vertragspartner verursachten und durch die Belmont Industriemontage GmbH  
     angemeldeten Zusatzkosten,

b)  bei vom Vertragspartner verursachten und durch die Belmont Industriemontage GmbH              für den Endkunden der Belmont Industriemontage GmbH angemeldeten Zusatzkosten.
c)   bei ausstehender Gewährleistungssicherheit ggf. den Sicherheitseinbehalt.

 

Diese Zusatzkosten können in voller Höhe bis zur Einigung mit dem jeweiligen Mehrkostenantragsteller einbehalten werden. 


5.6 Fälligkeitszinsen sind durch die Belmont Industriemontage GmbH nicht geschuldet. 


5.7 Die Erfüllung einer Zahlung tritt an dem Tag ein, an dem der Belmont Industriemontage GmbH den Zahlungsauftrag an sein Kreditinstitut gegeben hat. Wenn dieser Tag kein Bankarbeitstag ist, tritt die Erfüllung am nächsten Bankarbeitstag ein. 


5.8 Die Bezahlung von Rechnungen schließt Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter Lieferungen, Leistungen und Forderungen nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden. 


5.9 Zahlungen werden bargeldlos (in Euro) geleitet. Wechsel und Schecks werden nur an Zahlungs statt angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. 


5.10 Zahlungen an die Belmont Industriemontage GmbH sind ohne Abzug sofort fällig. Bei Verzug werden Fälligkeits- und Verzugszinsen berechnet (§ 288 Abs. 2 BGB).  

Die Belmont Industriemontage GmbH ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf eine ältere Schuld, dann auf Kosten und Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld anzurechnen.

 

5.11 Die Belmont Industriemontage GmbH schuldet keine Fälligkeitszinsen nach § 641 Abs. 4 BGB.

5.12 Skonti werden nicht gewährt.


5.13 Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltung 

5.13.1 Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Belmont Industriemontage GmbH ist nur möglich, wenn diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind oder von der Belmont Industriemontage GmbH anerkannt sind und in einem synallagmatischen Verhältnis zur Forderung der Belmont Industriemontage GmbH stehen. 


5.13.2 Eine Abtretung der dem Vertragspartner aus dem Vertrag zustehenden Forderungen an Dritte ist (unbeschadet § 354a HGB) ohne schriftliche Einwilligung der Belmont Industriemontage GmbH nicht gestattet. Tritt der Vertragspartner eine Forderung gegen die Belmont industriemontage GmbH ohne deren Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Diese kann jedoch dann nach ihrer Wahl mit befreiender Wirkung an den AN oder an den Dritten leisten. 


5.13.3 Ein Zurückbehaltungsrecht für Forderungen des Vertragspartners ist (einschließlich § 369 HGB) ausgeschlossen, sofern bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sein Gegenanspruch nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

6. Abnahme und Gefahrübergang 

6.1 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den die Belmont Industriemontage GmbH über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in dessen Obhut übergeben worden sind. 


6.2 Auf Verlangen einer Partei hat nach der Fertigstellung des Werkes oder einer Kündigung eine förmliche Abnahme (mittels beiderseits gegenzuzeichnendem Abnahmeprotokoll) der Werkleistung zu erfolgen. Auf Verlangen des Vertragspartners hat die Belmont Industriemontage GmbH die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen. 


6.3  Eine Woche vor dem bestimmten Abnahmetermin führen die Vertragsparteien eine Vorabbegehung zwecks Prüfung einer grundsätzlichen Ordnungsgemäßheit des Werkes durch. Danach findet der Abnahmetermin nur statt, wenn keine wesentlichen Mängel und/oder Restleistungen mehr offen sind, ein Probebetrieb erfolgreich abgeschlossen ist sowie alle Dokumentations-Unterlagen und Prüfatteste zur Vertragsleistung bereits vorliegen. 


6.4  Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel vom der Belmont Industriemontage GmbH verweigert werden. Ein zur Verweigerung der Abnahme berechtigender Grund liegt auch vor, wenn nicht alle Pläne und Dokumentationen, die für die dauerhafte Nutzung und den Betrieb des Werkes erforderlich sind, spätestens beim Abnahmetermin vorliegen. 


6.5 Die Abnahme ist stets schriftlich zu protokollieren. Zur förmlichen Abnahme kann jede Partei auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Zusammenwirkung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und/oder wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Vertragspartners. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. Die förmliche Abnahme kann auch in Abwesenheit des Vertragspartners stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder die Belmont Industriemontage GmbH mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Vertragspartner alsbald mitzuteilen. § 640 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung. 


6.6 Zur mangelfreien Abnahme der Gesamtleistung hat der Vertragspartner der Belmont Industriemontage GmbH die vertraglich vereinbarte Dokumentation zur Vorbereitung min. 3 Tage vor dem Termin der gemeinsamen Endabnahme einzureichen. 


6.7 Die Durchführung eines Abnahmetests stellt keine Abnahme dar. Eine Abnahmefiktion durch Ingebrauchnahme der Leistung ist ausgeschlossen. 


6.8 Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert die Belmont Industriemontage GmbH deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennenden Mängel, so ist der Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen. 

7. Gewährleistung 

7.1 Der Vertragspartner der Belmont Industriemontage GmbH hat seine Werkleistung zum Zeitpunkt der Abnahme sach- und fachgerecht, frei von Sach- und Rechtsmängeln gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechtes zu verschaffen (§ 633 ff. BGB) und stellt diese insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. 


7.2 Die Leistungsausführung muss dem neuesten Stand und anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie den Vorgaben der Belmont Industriemontage GmbH entsprechen und funktionsfähig, betriebssicher bzw. genehmigungskonform sein. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Werkleistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, 


a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 

b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die die Belmont Industriemontage GmbH nach der Art der Werkleistung erwarten kann. 


7.3 Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen der Belmont Industriemontage GmbH, auf die von diesen gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffen oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Vertragspartner auch, es sei denn, er hat rechtzeitig die ihm obliegende Mitteilung gemacht. 


7.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf eine vertragswidrige Werkleistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten  (inklusive aller Ein- und Ausbaukosten) und unverzüglich zu beseitigen, wenn es die Belmont Industriemontage GmbH vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen der Belmont Industriemontage GmbH weitere Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu. 

Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in zwei Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfristen der (Teilleistungs-)Werkverträge nach Ziff. IV oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist.  


7.5 Nach Abnahme einer Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Werkleistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die sich nach der nach Ziff. IV der (Teilleistungs) Werkverträge vereinbarten Frist bemisst.  


7.6 Kommt der Vertragspartner der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer von der Belmont Industriemontage GmbH gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann die Belmont Industriemontage GmbH die Mängel auf Kosten des Vertragspartners selbst beseitigen oder beseitigen lassen. 


7.7 Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach der Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkungen des Vertragspartners oder Dritter entstanden sind oder durch normale/n Abnutzung/Verschleiß. 


7.8 Die Verjährung beginnt mit der Abnahme und beträgt für alle Lieferungen, Bau-, Montage- und Planungsleistungen fünf Jahre. 


7.9 Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Werkvertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 5 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, 2 Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Werkleistung. 

Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Mängelrechte des Vertragspartners in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung. 


7.10 Werkleistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Vertragspartner auf eigene Kosten unverzüglich durch mangelfreie zu ersetzen. Wird die Mängelbeseitigung von diesem abgelehnt oder nicht in angemessener Frist durchgeführt, ist die Belmont Industriemontage GmbH berechtigt, die Sachmängelarbeiten selbst oder durch Dritte durchführen zulassen, wobei die hierdurch entstehenden Kosten zu Lasten des Vertragspartners gehen. 


7.11 Hat der Vertragspartner den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Vertragspartner der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht unverzüglich nach, so kann ihm die Belmont Industriemontage GmbH eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Mangel auf Kosten des Vertragspartners selbst oder von Dritten beseitigen lassen und den Werkvertrag kündigen wird. 


7.12 Ist die Beseitigung des Mangels unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Vertragspartner verweigert, so kann er durch Erklärung gegenüber der Belmont Industriemontage GmbH die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
 

7.13      Eine etwaige Mängelbehebung von Leistungen in kerntechnischen Anlagen darf nur nach vorheriger Abstimmung mit der Belmont Industriemontage GmbH und dem Endkunden durchgeführt werden.

8. Haftung, Versicherungspflicht, Vertragsstrafen, Sicherheiten 

8.1 Haftung 

Die Vertragsparteien haften einander jeweils für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB), z.B. Nachunternehmer. 


8.1.1 Die Belmont Industriemontage GmbH haftet – außer bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz -  nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszeckes notwendig ist.  


8.1.2 Die Haftungsbeschränkung gilt demnach nicht für Schäden, die den Vertragszweck gefährden würden wie z.B. Konstruktionsfehler, für sicherheitstechnische Mängel, für grundlegende Mängel der betrieblichen Organisation, für die nicht rechtzeitige Lieferung der Werkvertrag genannten Leistungen der Belmont Industriemontage GmbH, für grundlegende Mängel bei der Verlegung von Versorgungsleistungen, für die Abnahme des Werkes und die Zahlung des Werklohnes durch die Belmont Industriemontage GmbH, für die Eignung von Lagerraum. 

Die Haftung der Belmont Industriemontage GmbH aus einer verschuldensunabhängigen Garantie, einem arglistig verschwiegenen Mangel sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) bleiben unberührt. 


8.1.3 Der Vertragspartner der Belmont Industriemontage GmbH haftet auch für Schäden, die 
seine Arbeitnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen dem Kunden der Belmont Industriemontage GmbH oder Dritten zufügen. 


8.1.4 Jeder Schaden muss unverzüglich dem Projektleiter/Baustellenverantwortlichen der Belmont Industriemontage GmbH gemeldet werden. 


8.1.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Belmont Industriemontage GmbH von jeglicher Haftung gegenüber Dritten, die durch die nicht ordnungsgemäße Lieferung, Herstellung, Lagerung oder Verwendung des herzustellenden Werkes entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung der Belmont Industriemontage GmbH beruht. 


8.1.6 Eine Untersuchungs- und Rügepflicht der Belmont Industriemontage GmbH nach § 377 HGB beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung offen erkennbar sind oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Der Lieferant hat diese gegen etwaige Ansprüche Dritter freizustellen. 


8.1.7 Der Vertragspartner ist für die Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen allein verantwortlich. Er verpflichtet sich, die Belmont Industriemontage GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die in diesem Zusammenhang an die sie gestellt werden können.

8.1.8  Der Vertragspartner muss sich über den Leistungsort selbstständig, ausreichend und im Voraus informieren. Etwaige Unklarheiten/-unkenntnisse sind vom ihm zu vertreten.

8.1.9  Stellt die Belmont Industriemontage GmbH dem Vertragspartner zur Werkleistung das erforderliche Werkzeug bei, obliegt die Werkzeugverwaltung vollständig dem Vertragspartner. Pro Schicht ist jeweils ein zuständiger Mitarbeiter für die Werkzeugverwaltung und -instandhaltung einzuplanen und dem AG vor Arbeitsaufnahme zur Werkerstellung zu benennen. 

Aus- und Rückgabe werden gemeinsam protokolliert. 


8.1.10  Sollten die dem AN zur Ausführung überlassenen Werkzeuge durch einen Umstand, den der AN zu vertreten hat, beschädigt, unbrauchbar oder nicht zurückgegeben werden, ist der AN zum Ersatz der Kosten einer eventuellen Reparatur oder der Wiederbeschaffung verpflichtet. Es gelten dafür die gesetzlichen Bestimmungen. Die entsprechenden Kosten werden dem AN gesondert in Rechnung gestellt bzw. mit der Schlussrechnung verrechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN in Bezug auf die Werkzeuge ist ausgeschlossen. 


8.2 Versicherungspflicht 

8.2.1 Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für jeden Auftrag eine Betriebshaftversicherung bei einem anerkannten und erstklassigen Versicherer zur Deckung der in diesem Vertrag geregelten Haftung abzuschließen, die jedenfalls mindestens eine Laufzeit für die Dauer der jeweiligen Vertragsdurchführung aufweist. Die Anzahl der Schadensfälle darf nicht begrenzt sein. Die Mindestdeckungssumme der jeweiligen Versicherung muss dabei für Personen-, Sach- und Vermögensschaden je Schadensfall 5.000.000 € aufweisen.  


8.2.2 Der Vertragspartner schließt ferner eine erweiterte Produkthaftpflicht- und Kfz-Haftpflichtversicherung inkl. Kostenschäden sowie -soweit erforderlich- eine Transportschadens- und Montageversicherung eines renommierten westeuropäischen Versicherers in üblicher Höhe ab (min. Deckungssumme 10.000.000 € je Schadensfall für Personen- und Sachschäden inkl. Vermögensschäden ab. Tätigkeitschäden müssen mit voller Deckungssumme mitversichert sein.  

Der entsprechende Versicherungsnachweis ist spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Auftragserteilung des Versicherungsvertrages mit Namen und Sitz des Versicherers mitzuteilen. Belege über die Zahlung der jeweiligen Prämien sind vorzulegen, widrigenfalls können Abschlagszahlungen bis zur Vorlage einbehalten werden.

8.2.3  Die von der Belmont Industriemontage GmbH dem Vertragspartner zur Auftragsausführung überlassenen (vermieteten) Wergzeuge und Gegenstände (Materialien) sind vom Vertragspartner ausreichend gegen Diebstahl und Beschädigung/Verschlechterung zu versichern.


8.3 Sicherheiten 

8.3.1 Eine zu stellende Sicherheit dient dazu, Zahlungen abzusichern, die vertragsgemäße, fristgerechte Ausführung der Werkleistung sowie die etwaigen Mängelansprüche daraus zu gewährleisten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Sicherheiten je für Anzahlung, für die Vertragserfüllung und für Gewährleistungsansprüche zu leisten. Wenn Sicherheitsleistungen vereinbart sind, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 


8.3.2 Die Sicherheiten sind für die Belmont Industriemontage GmbH kostenlos.  


8.3.3 Wenn im Werk- bzw. Teilleistungswerkvertrag nichts anderes vereinbart ist, kann eine Sicherheit durch Einbehalt oder durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines erstklassigen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern diese/r 

a) in der Europäischen Gemeinschaft oder 


b) in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist. 


8.3.3 Der Vertragspartner hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen. 


8.3.4 Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist weiter Voraussetzung, dass die Belmont Industriemontage GmbH den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage sowie der Anfechtbarkeit -mit Ausnahme von § 123 BGB- abzugeben (§§ 770, 771 BGB, § 349 HGB); es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten und/oder rechtskräftig festgestellt. Sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift der Belmont Industriemontage GmbH ausgestellt sein. 


8.3.5 Der Vertragspartner hat eine Anzahlungssicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten, wenn eine Anzahlung erfolgen soll und nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist die Belmont Industriemontage GmbH berechtigt, vom Guthaben des Vertragspartners einen Betrag in Höhe der vereinbarten, noch offenen Sicherheit einzubehalten. Der Vertragspartner ist jederzeit berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer ausreichenden Bürgschaft abzulösen. 


8.3.6 Die Belmont Industriemontage GmbH hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist, es sei denn, dass die Ansprüche der Belmont Industriemontage GmbH, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für die Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.  


8.3.7 Eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche hat die Belmont Industriemontage GmbH sodann spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Abnahme zurückzugeben. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf sie weiter einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. 


8.3.8 Stellt die Belmont Industriemontage GmbH eine Sicherheit, erhöht sich diese nach Vertragsschluss auch durch etwaige Nach- bzw. Zusatzaufträge des Vertragspartners zum selben Werkvertrag oder eine geänderte Leistung nur bis auf maximal 110% der anfänglichen Sicherheitssumme des Nettopreises bei Vertragsschluss. 


8.4 Vertragsstrafen 

8.4.1  Kommt der Vertragspartner in Verzug mit einer Leistung bzw. Leistungstermin, so ist die Belmont Industriemontage GmbH berechtigt, für jeden angefangenen Werktag 0,3% der Auftragssumme, max. 5 % der Gesamtsumme des ggf. um Nachträge bzw. Vertragsänderungen erhöhten oder reduzierten Netto-Vertragspreises, zu beanspruchen. 

8.4.2  Werktage sind alle von Montag bis Samstag, aber ohne gesetzliche Feiertage. 


8.4.3  Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben unberührt, werden aber auf eine Vertragsstrafe angerechnet.

8.4.4  Die Belmont Industriemontage GmbH ist berechtigt, eine Vertragsstrafe bis zur Begleichung der Schlussrechnung geltend zu machen. 

9. Einhaltung von Gesetzen 

9.1 Der Vertragspartner versichert, die Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und des SGB IV und VII vollständig zu beachten, insbesondere bei seinen Mitarbeitern die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten und so weit zutreffend, die Beiträge an die Urlaubskasse ordnungsgemäß abzuführen sowie seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge ordnungsgemäß nachzukommen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes zur Abführung der Beiträge zu beachten. 


9.2 Bei Nachunternehmern wird er darauf achten und ggf. einwirken, dass alle auf der Baustelle Tätigen jederzeit Personal- und Sozialversicherungsausweise bei sich führen. Die Belmont Industriemontage GmbH hält sich entsprechend Kontrollen vor. Auf Verlangen der Belmont Industriemontage GmbH sind dieser Listen und Nachweise über die entsprechend abgeführten Sozialversicherungsbeiträge vorzulegen. 


9.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Belmont Industriemontage GmbH von allen Ansprüchen seiner Arbeitnehmer, der Arbeitnehmer seiner Nachunternehmen und allen Arbeitnehmern aller weiteren nachgeordneten Nachunternehmen und etwaiger Verleiher und der Sozialkassen gemäß § 1a AentG, § 28e Abs. 3a-f SGB IV und weiterer eine Haftung anordnenden Gesetzen freizustellen. 


9.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Vorschriften des EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.

9.5       Die Belmont Industriemontage GmbH darf die Einhaltung der vorgenannten Gesetze sowie den Stand der vertragsgemäßen Ausführung der Werklistung kontrollieren. Der Zutritt zu Arbeitsplätzen, Werkstätten oder Lagerräumen ist zu diesem Zweck vom Vertragspartner nach angemessener Ankündigungsfrist und unter Rücksichtnahme der betrieblichen Belange des Vertragspartners zu ermöglichen. Bei Mängeln, Terminverzug oder Pflichtverletzung des AN gehen die durch die Kontrolle entstehenden Kosten zu seinen Lasten.

9.6  Eine Inspektion bzw. Leistungskontrolle stellen keine Abnahme dar. 

10. Eigentumsvorbehalt/-übergang 

10.1 Die von der Belmont Industriemontage GmbH gelieferten Stoffe und Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus diesem Werkvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung in ihrem Eigentum.  


10.2 Bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen darf die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit an Dritte übereignet werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. 


10.3 Stellt der Vertragspartner einen Antrag auf Insolvenz, hat er die Belmont Industriemontage GmbH darüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.  


10.4 Wird die Vorbehaltsware und/oder das überlassene Werkzeug von Dritten gepfändet 
oder ist sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Vertragspartner verpflichtet, den Dritten auf die Eigentumsrechte der Belmont GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu informieren, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Vertragspartner haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO gegenüber der Belmont Industriemontage GmbH, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, die Kosten dem dieser selbst zu erstatten. 


10.5 Zusätzlich zum einfachen Eigentumsvorbehalt vereinbaren die Parteien folgende Bestimmungen: 


a) Der Käufer tritt alle Forderungen, die ihm gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erwachsen, sicherheitshalber an die  Belmont Industriemontage GmbH in Höhe derer noch offenen Forderungen ab. Diese nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Belmont Industriemontage GmbH nachkommt. 


b) Wird die gelieferte Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung gemäß Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt das so entstandene Miteigentum unentgeltlich für die Belmont Industriemontage GmbH 


c) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Belmont Industriemontage GmbH nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt diese Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer der Belmont Industriemontage GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Miteigentum unentgeltlich für die Belmont Industriemontage GmbH. 


d) Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Vertragspartner bei Nichteinhaltung seiner Zahlungspflicht oder Vorliegen von Leistungsverweigerungsrechten, der Belmont Industriemontage GmbH die Demontage zu gestatten und das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. 


e) Die Kosten der Demontage gegen zu Lasten des Vertragspartners. 


f) Werden die von der Belmont Industriemontage GmbH eingebrachten Gegenstände als wesentlicher Bestandteil mit einem Grundstück oder einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Vertragspartner, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstanden sind, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an den neuen Gegenstand in Höhe der Forderung an die Belmont Industriemontage GmbH ab. 

11. Fristen und Vertragsstrafe 

11.1 Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. Diese werden durch den jeweiligen Vertrag bestimmt. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat die Belmont Industriemontage GmbH dem Vertragspartner auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Vertragspartner hat innerhalb von 7 Werktagen nach einer Aufforderung der Belmont Industriemontage GmbH zu beginnen.  


11.2 Der Beginn der Ausführung ist der Belmont Industriemontage GmbH anzuzeigen.  


11.3 Die Belmont Industriemontage GmbH ist berechtigt, den Ablauf der Arbeiten des Vertragspartners zu verschieben, soweit dies zur Vermeidung von Überschneidungen und/oder Behinderungen notwendig und dem Vertragspartner zumutbar ist. Der Vertragspartner ist in diesem Fall nicht berechtigt, eine Anpassung der Termine gegenüber der Belmont Industriemontage GmbH geltend zu machen.  


11.4 Bei Verschiebung der geplanten Startermins um bis zu fünf Kalendertage oder bei Verschiebungen um mehr als fünf Kalendertage, bei den der Vertragspartner jedoch noch eine Vorlaufzeit von mehr als zwei Wochen bis zum neuen Starttermin hat, gelten die Preise weiter als Festpreise. Bei anderweitigen bzw. längeren Verschiebungen, durch die dem Vertragspartner nachweislich Mehrkosten entstehen, ist eine einvernehmliche Regelung bezüglich der Preisanpassung zu treffen. Durch die Verschiebung entstandene Kosten werden ggf. auf Nachweis erstattet.  


11.5 Bei Ausfallzeiten von mehr als zwei Stunden (von Belmont Industriemontage GmbH oder deren Endkunden zu vertreten und nachweislich ohne mögliche Ausweicharbeit) erfolgt eine Vergütung nach dem vereinbarten Stundensatz. Diese Verzögerung muss unmittelbar dem aufsichtsführenden Bauleiter der Belmont Industriemontage GmbH gemeldet werden. 


11.6 Wird die Terminverschiebung so gravierend, dass die Kapazitäten der Vertragsparteien nachweislich nicht mehr gewährleistet sind, besteht ein beiderseitiges Kündigungsrecht.  


11.7 Sollten dem Vertragspartner Umstände bekannt werden, die eine Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungstermine in Frage stellen oder unmöglich machen, ist der Vertragspartner verpflichtet, der Belmont Industriemontage GmbH unverzüglich und schriftlich das Auftreten der Umstände mit Ursache und jeweiliger Auswirkung(-sdauer) mitzuteilen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Verzögerungen zu verhindern oder bereits eingetretene Verzögerungen in ihren Auswirkungen möglichst gering zu halten bzw. zu beseitigen, sog. Behinderungs- oder Bedenkenanzeige. 


11.8 Sollte trotz der vom Vertragspartner unternommenen Anstrengungen zur Verhinderung oder Verkürzung einer Verzögerung  eine Anpassung des vereinbarten Terminplans unausweislich erscheinen, um eine geordnete Auftragsabwicklung zu gewährleisten, werden die ursprünglich vereinbarten Leistungstermine, betroffene terminliche Vertragsstrafenregelungen den geänderten Umständen entsprechend einvernehmlich neu festgelegt. Die Rechte der Belmont Industriemontage GmbH wegen Verzugs bleiben unberührt. 


11.9 Wenn die vom Vertragspartner gestellten Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Vertragspartner auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen. 


11.10 Verzögert der Vertragspartner den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Ziff. 11.7 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann die Belmont Industriemontage GmbH bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz verlangen oder dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist eine Ersatzvornahme vornimmt und den Vertrag dann kündigt. 


11.11 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist die Belmont Industriemontage GmbH berechtigt, für jede vollendete Woche eine Vertragsstrafegemäß Zff. 8.4 zu beanspruchen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.  

Etwaige andere Schadenersatzansprüche bleiben unberührt; es erfolgt jedoch eine Anrechnung. 


11.12 Alle Umstände und Ereignisse, die von außen kommen, nicht dem Einfluss der betroffenen Partei unterliegen und infolge ihrer Außergewöhnlichkeit weder vorhersehbar ist noch mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand verhindert werden kann, insbesondere Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Verfügung von hoher Hand, unvermeidbare Betriebsstörungen aller Art, Feuerschäden, Überschwemmungen, Energiemangel, Pandemien bzw. Epidemien und alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien für die Dauer und Umfang der Störungen die Vertragspartner von den jeweiligen im Auftrag übernommenen Verpflichtungen und Ersatzpflichten. 

12. Geheimhaltung, geistiges Eigentum, Kundenschutz 

12.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche von ihm bei der Durchführung dieses Werkvertrages bzw. der Teilleistungswerkverträge erlangten technischen und betrieblichen Informationen, Muster, Zeichnungen und Modelle, zur Ausführung der Werkleistungen zur Verfügung gestellten Konstruktions- und Montagezeichnungen, Schriftstücke, Pläne usw., die von der Belmont Industriemontage GmbH überlassen oder in seinem Auftrag hergestellt werden, gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln, sorgfältig zu lagern und keine Informationen an Dritte weiterzugeben. Solche Unterlagen dürfen nur für den vertraglich festgelegten Zweck genutzt werden. Sie stehen im Eigentum der Belmont Industriemontage GmbH. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.  Mitteilungen an die Öffentlichkeit sind nur dem AG erlaubt.


12.2 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Zff. 12.1 wird eine Vertragsstrafe i.H.v. 5.000 € verwirkt. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt unbeschadet. 


12.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, seinen nachgeordneten Auftragnehmern sowie Mitarbeitern die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen. Diese gelten nach Vertragsbeendigung fort. 


12.4 Entstehen im Rahmen der Vertragserfüllung Erfindungen, werden die Vertragsparteien gemeinsam eine einvernehmliche Regelung über Nutzung und Entschädigung herbeiführen (entsprechend dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen). 


12.5 Veröffentlichungen des Vertragspartners aus dem Werkvertrag zu Werbezwecken bedürfen der schriftlichen Einwilligung durch die Belmont Industriemontage GmbH. 


12.6 Bei Beendigung eines jeweiligen Werkvertrages hat der Vertragspartner alle Unterlagen, Gegenstände, Schriftstücke und sonstige Materialien, die im Rahmen der Ausführung aus dem Besitz oder Eigentum der Belmont Industriemontage GmbH in seinen Besitz gelangt sind, unverzüglich und unaufgefordert an diese zurückzugeben. Hierunter fallen ausdrücklich auch Kopien und Abschriften derartiger Unterlagen. Für auf Datenträgern gespeicherte Daten gilt diese Regelung entsprechend. 


12.7 An Know-how, Erfindungen und Designs, die für die Erstellung des Werkes neu entwickelt werden, erhält die Belmont Industriemontage GmbH sämtliche Schutz- und Nutzungsrechte.
 

Gewerbliche Schutzrechte und übertragbare Lizenzen der Lieferungen/Leistungen müssen frei von Schutzrechten Dritter sein. 


12.8 Der Vertragspartner gewährleistet der Belmont Industriemontage GmbH vollen Kundenschutz. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet, im Rahmen des Projekts Aufträge des Endkunden über weitere Teilgewerke der Belmont Industriemontage GmbH ohne deren Zustimmung anzunehmen. Der Vertragspartner wird ohne Erlaubnis der Belmont Industriemontage GmbH keinen Kontakt mit dem Endkunden aufnahmen. 

13. Kündigungs- und Rücktrittsrechte, Sistierung 

13.1 Ein (Teilleistungs-)Werkvertrag kann jeweils bis zur Vollendung des Werkes jederzeit gekündigt werden (§ 648 BGB). In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung entsprechend zu verlangen, wobei er sich dasjenige anrechnen lassen muss, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Kündigt der Besteller für die Zukunft vor Ausführungsbeginn, muss dieser 5 % der vereinbarten Vergütung (Nettoauftragssumme) sowie nach Ausführungsbeginn 15% der vereinbarten Vergütung (Nettoauftragssumme) bezahlen, vor Ausführungsbeginn 5% - wobei jeweils der Nachweis tatsächlich höherer ersparter Aufwendungen bzw. eines anderen Gewinnanteils möglich bleibt.

13.1.1  Eine Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt beiderseits unbenommen.


13.1.2 Sollte der Vertragspartner nach geleisteter Unterschrift unter diesem Vertrag aufgrund bspw. mangelnder oder minderqualitativen zur Verfügung stehender Kapazitäten nicht zur Auftragserfüllung bereit oder fähig sein oder den Vertrag sogar einseitig kündigen wollen, ist die Belmont Industriemontage GmbH berechtigt, den Auftrag neu zu vergeben und dem Vertragspartner den Differenzbetrag zwischen diesem Vertrag und dem neuen Vertrag in Rechnung zu stellen. Sonstige Schädigungen sind nachzuweisen, zu beziffern und ebenfalls an den Vertragspartner zu richten. 


13.1.3 Eine außerordentliche Kündigung der Verträge aus wichtigem Grund bleibt unbenommen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor:

  • Eine wiederholte und erhebliche Überschreitung von vereinbarten Fristen durch Verschulden des Vertragspartners (Leistungsverzug). 
  • Die Leistungen des Vertragspartners weisen derartige Mängel auf, dass die Belmont Industriemontage GmbH in berechtigter Weise Zweifel an der ordnungsgemäßen Fertigstellung des Werkes haben kann. 
  • Wiederholte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder von vertraglichen Nebenpflichten des Vertragspartners nach einer vorherigen Abmahnung. 
  • Verstoß des Vertragspartners in erheblichem Maße gegen straf- oder öffentlich-rechtlich bußgeldbewehrte Belange, insbesondere gegen Vorschriften der Sozialgesetzbücher, des Arbeitnehmerentsendegesetzes und -überlassungsgesetzes sowie des Mindestlohngesetzes. 
  • Der Vertragspartner lehnt die Erfüllung einer oder mehrerer seiner vertraglichen Verpflichtungen (z.B. eine Nachbesserung) schuldhaft und endgültig ab. 
  • Über das Vermögen des Vertragspartners ist ein Insolvenzverfahren oder vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens eröffnet, ein entsprechender Antrag gestellt oder dieser mangels Masse abgelehnt worden oder es liegen die entsprechenden Voraussetzungen eines Insolvenzantrages vor. Werden einzelne Arbeiten oder der Vertrag in der Vertragskette zwischen dem Endkunden und der Belmont Industriemontage GmbH eingestellt oder sonst wie beschränkt, so kann die Belmont Industriemontage GmbH den Werkvertrag jederzeit kündigen. Der Vergütungsanspruch des Vertragspartners für zu diesem Zeitpunkt fertig gestellte oder übergebene Leistungen bleibt unberührt. 
  • Ein Ereignis höherer Gewalt dauert länger als 60 Tage an.
  • Ein erheblicher Dissens über die Gestaltung und Durchführung des Auftrages, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht. 

 

13.1.4 Der Vertragspartner ist gehalten, der Belmont Industriemontage GmbH den Eintritt in alle laufenden Verträge mit Subunternehmern zu ermöglichen, die in Zusammenhang mit der Errichtung des jeweiligen Werkvertragerfolges stehen und deren ordnungsgemäße Abwicklung für den Auftrag der Belmont Industriemontage GmbH unabdingbare Voraussetzung ist. Eine Eintrittsverpflichtung besteht jedoch nicht. 


13.1.5 Im Falle einer Kündigung hat der Vertragspartner alle zur Fortsetzung der Leistungen erforderlichen Unterlagen, Teile und Materialien an die Belmont Industriemontage GmbH innerhalb von zwei Wochen herauszugeben, die damit ggf. in ihr Eigentum übergehen. 


13.1.6 Kündigungen müssen schriftlich erfolgen. Textform ist ausgeschlossen. 


13.2 Die Vertragsparteien sind berechtigt, und mit den gesetzlichen Folgen von dem Vertrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurückzutreten. Für die Belmont Industriemontage GmbH besteht ferner ein Rücktrittsrecht,

  • wenn der Vertrag mit ihrem Endkunden aufgelöst, gekündigt oder hinsichtlich der Leistungsumfanges derart modifiziert wird, dass der Leistungserfolg durch den Vertragspartner nicht mehr herbeigeführt werden kann, 
  • der Auftrag des Endkunden aus gesetzlichen oder behördlichen Gründen nicht oder nicht in der geplanten Form oder nicht in der geplanten Zeit durchgeführt werden kann, 
  • der Leistungserfolg vom Vertragspartner nicht mehr herbeigeführt werden kann bzw. für den Endkunden keinen Nutzen mehr hat, so dass den Vertragsparteien ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, ohne dass diese Reduzierung von der Belmont Industriemontage GmbH zu vertreten ist, 
  • eine Nichtvorlage oder verschuldet nicht rechtzeitige Vorlage der vertraglich geschuldeten Nachweise zu Personal und/oder Betrieb des Vertragspartners oder 
  • bei unautorisierter Untervergabe des Auftrags durch den Vertragspartner. 

 

13.3 Die Belmont Industriemontage GmbH ist jederzeit berechtigt, die Einstellung eines Teiles oder der ganzen Leistungen anzuordnen (Sistierung). Diese Anordnung hat keinen Einfluss auf den Bestand des Vertrages und berechtigt den Vertragspartner nicht, sich vom Vertrag zu lösen. 


13.3.1 Im Fall einer Sistierung werden sich die Belmont Industriemontage GmbH und der Vertragspartner bemühen, deren Auswirkungen möglichst gering zu halten. Zu diesem Zeitpunkt bereits gefertigte Leistungsgegenstände hat der Vertragspartner sach- und fachgerecht einzulagern. Für die Dauer der Sistierung sind die Leistungen des Vertragspartners ordnungsgemäß von ihm zu schützen und zu sichern. 


13.3.2 Sofern notwendig, wird die Belmont Industriemontage GmbH im Einvernehmen mit dem Vertragspartner die Vertragsbedingungen, die von der Sistierung betroffen sind (z.B. Liefertermine, Verjährung), den neuen Gegebenheiten anpassen. 


13.3.3 Ordnet die Belmont Industriemontage GmbH die Wiederaufnahme der Leistungen an, so hat der Vertragspartner die (Teil-)Leistungen zu dem in der Wiederaufnahmeanordnung genannten Zeitpunkt wieder aufzunehmen.  

Die Baustelle ist auf ihr Verlangen unverzüglich (jedoch mit einer Frist von min. 1 Woche) wieder mit ausreichendem und qualifiziertem Personal zu besetzen. 

14. Qualitätssicherung 

14.1 Der Vertragspartner ist zu einer Vertragsabwicklung mit einem Qualitätsabsicherungssystem verpflichtet. Der Vertragspartner und seine Erfüllungsgehilfen, seine Vorauftragnehmer und Hersteller von (Vor-)Produkten müssen über ein zertifiziertes und funktionierendes Qualitätssicherungssystem verfügen, das sich an den europäischen Normen DIN EN ISO 9001:2000 und DIN EN ISO 9004:2000 orientiert. 


14.2 Der Vertragspartner weist die Belmont Industriemontage GmbH auf Verlangen die Einführung und Anwendung des Qualitätssicherungssystems durch Aushändigung eines Qualitätssicherungshandbuches und eines aktuellen Zertifikates eines akkreditierten Zertifizierers nach. Änderungen an den Systemen und Statusveränderungen bei einer Zertifizierung sind dem AG unverzüglich zu melden und nachzuweisen.
 

14.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Durchführung eines Compliance-Managements. Sie beachten die Bestimmungen des Datenschutzes, der Zollbestimmungen, der Antikorruptionsverpflichtungen, vermeiden Diskriminierung, Geldwäsche und alle Verstöße gegen geltende Gesetze. Der Vertragspartner gibt eine Lieferantenerklärung für Waren mit Referenzursprungseigenschaft gemäß der Verordnung der Europäischen Union (VO EU 2447/2015, Anhang 22-15) ab und wird in seiner Lieferkette keine CFSI-Ware (Fraudulent and Suspect Items) verwenden. Er beachtet Sanktionslisten, Embargos und Exportkontrollen der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika. 

15. Arbeitssicherheit, Gefahrstoffe und Abfälle 

15.1 Der Vertragspartner ist auf seine Kosten zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, der staatlichen Arbeitsschutzgesetzgebung und der allgemein gültigen sicherheitstechnischen Regelungen verpflichtet. Dies betrifft u.a. die Unfallverhütungs-, Hygiene- und Umweltschutzvorschriften. Es wird besonders auf die Verpflichtung des Vertragspartners für unfallsicheres Arbeiten und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, der Vorschriften der zuständigen Behörden und SGU-Vorschriften (Sicherheit-Gesundheit-Umweltschutz) sowie den einschlägigen Bestimmungen der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Behörden, wie z.B. der Gewerbeaufsicht, hingewiesen. Dieser Hinweis schließt auch die sonstigen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu Sicherheitstechnik und Arbeitsmedizin, die persönliche Schutzausrüstung ein wie:

  • geeigneter Schutzanzug (langärmlich, antistatisch, mit Flammenschutz, Lichtbogenschutz nach EN 61482-1 der Klasse 1 (4 kA) und Warnfunktion -Signalfarbe- mit Reflexstreifen), Wetterbekleidung im Außenbereich, Arbeitssicherheitsschuhen (min. EN 345 S3, hoch) und bei Tätigkeiten in Nassbereichen oder beim Umgang mit flüssigen Gefahrstoffen Sicherheitsgummistiefel (EN 345 S5), Industrieschutzhelm nach EN 397 (nicht älter als fünf Jahre), persönliches Helmvisier, Arbeitsschutzbrille (Korbbrille ohne getönte Gläser nach EN 166 Klasse F1 oder 1B. Korrekturschutzbrillen, Gesichtsschirm bei offenem Umgang mit ätzenden Stoffen), Schutzhandschuhe (min. EN  388 Kategorie II, ggf. Chemikalienhandschuhe) und Gehörschutz, Warnschutzweste und Staubmaske (min. EN 149), Gesichtsschirme bei offenem Umgang mit ätzenden Stoffen, ständige Mitführpflicht von Gehörschutz. 


  • Bei Aufenthalt in Schalträumen: Arbeitsjacke mit Lichtbogenschutz nach EN 61482-1 Klasse 2 (7kA). 


  • Bei Schweißern: entsprechende Schweißerhaube ggf. mit geeignetem Fangriemen, Schweißerbrille und Schweißhandschuhe, einschließlich der dem Vertragspartner bekannten und vorliegenden Betriebsordnung des Auftraggebers. Bei Heiß- und Feuerbereiten wie Schweißen, Löten, Anwärmen, Auftauen, Härten, Metallspritzen o.ä. ist grundsätzlich auf eigene Kosten eine Brandwache (geschult zum Umgang mit einem tragbaren Löschgerät) durch den Auftragnehmer zu stellen. 


Im Übrigen sind darüber hinaus die Maßgaben der Gefährdungsbeurteilung zu Schweißarbeiten, Umgang mit entzündbaren Gasen und Flüssigkeiten, Chemikalien etc. umzusetzen. Auf der Baustelle liegen für alle verwendeten Gefahrstoff die zugehörige Sicherheitsdatenblätter vor. 


15.2 Die Erstunterweisung erfolgt durch die Belmont Industriemontage GmbH auf der Baustelle. Weitere Sicherheitsunterweisungen, z.B. bei etwaigen Subunternehmern, sind vor Beginn der Arbeiten durch die Bauleitung des Vertragspartners durchzuführen und zu protokollieren. Eine Kopie aller dokumentierten Unterweisungen ist dem Bau- bzw. Projektleiter der Belmont Industriemontage GmbH unaufgefordert zu übermitteln. 


15.3 Der Vertragspartner hat eine ggf. am Ausführungsort geltende Betrieb- und Werksordnung Dritter zu beachten und deren Einhaltung sicherzustellen. Verstöße können Abmahnungen und im Wiederholungsfall die Kündigung des Auftrages sowie die Verhängung einer Sperrfrist für künftige Aufträge zur Folge haben. 


15.4 Gefahrstoffe werden auf der Baustelle nur insoweit gelagert als die erforderlichen Arbeiten bis zur nächsten Lieferung ausgeführt werden können (Gebrauchsvorrat). Alle Abfälle, die im Rahmen der Durchführung und Abwicklung der Bestellung durch den Vertragspartner anfallen, sind von ihm in vom Endkunden oder seinem Entsorgungsbetrieb zugewiesene Container zu transportieren. Die Gesetze zur Kreislaufwirtschaft und Umweltschutz sind zu beachten. 

16. Ausschluss von VOB und UN-Kaufrecht, Schiedsgerichtsvereinbarung, Vertragslücken 

16.1 Die VOB/B und das UN-Kaufrecht (CISG) sind ausgeschlossen. 


16.2 Alle Streitigkeiten, die sich in Zusammenhang mit einem Werkvertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden außergerichtlich durch das Schiedsgericht der Handelskammer Berlin unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte endgültig entschieden.  


16.3 Falls einzelne Bestimmungen eines (Teilleistungs-)Werkvertrages unwirksam sein sollten, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die vom Sinn und Zweck her wirtschaftlich der unwirksamen  und von den Vertragsparteien gewollten Regelung am nächsten kommt. Für die Ausfüllung von Lücken gilt dies sinngemäß. 

17. Kontrollrecht, Überwachung

17.1 Die Belmont Industriemontage GmbH ist jederzeit stichprobenartig zur Kontrolle der Einhaltung aller gesetzlichen sowie vertraglichen Bestimmungen und zur Überwachung der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung beim Vertragspartner berechtigt.

17.2 Hierzu hat sie Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. 

17.3 Die Belmont Industriemontage GmbH kann in die relevanten Dokumente und Unterlagen Einsicht nehmen.  Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen behandelt sie vertraulich. 

18. Schriftlichkeit, Anwendbares Recht, Gerichtsstand 

18.1 Vertragsänderungen bzw. – ergänzungen sind für ihre Wirksamkeit schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) festzuhalten. Dies gilt auch für die Änderung der Form selbst. 


18.2 Die Vertragssprache ist deutsch. Sofern sich die Parteien auch einer weiteren Sprache bedienen, hat im Zweifel der deutsche Wortlaut Vorrang. 


18.3 Auf alle Verträge bzw. Teilleistungs- und Rahmenwerkverträge ist das Recht der 
Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. 


18.4  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle allfälligen gerichtlichen Streitigkeiten ist -soweit zulässig- Berlin.